IMITATION OF LIFE

Donnerstag, 13. August 2009

Kurzkonzept

Boris Nikitin
Imitation of Life (AT)
Eine Dokumentation

Imitation-Nr-1

Kurzkonzept

Imitation of Life ist ein dokumentarisches Stück über Fälschung, Betrug, Manipulation und die Macht der Behauptung. Im Mittelpunkt stehen zwei Fälscher und ein Schauspieler. Allen drei ist gemein, dass sie Experten der Verstellung sind. Sie teilen die Fähigkeit, sich als jemand anderes auszugeben, sind Spezialisten des „als ob“: der Schauspieler auf der Theaterbühne, die Fälscher im tatsächlichen Leben. Imitation of Life handelt in zweiter Linie von den Rollen, die sie spielen oder behaupten. Im Zentrum des Stücks stehen die drei „Darsteller“ selbst. Gegenstand sind ihre Biographien, ihre Erfahrungen, ihre Handlungen und ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sie dabei einsetzen. Sie betreten die Theaterbühne, stellen sich vor, erzählen dem Publikum von ihrem Werdegang, präsentieren dokumentierendes Material und beschreiben ihre Methoden der Verstellung; sie legen ihre Tricks des Überzeugens offen und erklären den Zuschauern, mit welchen Mitteln sie andere Menschen dazu gebracht haben, ihnen zu glauben. Imitation of Life wird sich so seinem Thema einerseits anhand des von den Darstellern präsentierten Materials (Geburtsurkunden, gefälschte und echte Ausweise, Fotos, Zeitungsberichte) und ihren Lebensgeschichten nähern, andererseits über eine Auseinandersetzung mit der Ambivalenz ihres Erzählens: Was sie dem Publikum zeigen und erzählen, steht in unmittelbarer Verbindung mit der Art und Weise, wie sie dies tun. Indem sie über ihre Könnerschaft berichten, setzen sie sie zugleich in Szene. Ihr Sprechen über die Methoden des Manipulierens fällt mit dem Akt des Sprechens zusammen, der Ausdruck eben dieser Fertigkeit ist. So ist in dem Moment, in dem der Fälscher sich als Manipulator offenbart, nie gesichert, ob er nicht bloss tut „als ob“. Imitation of Life ist ein Spiel mit dieser Unsicherheit, ein theatraler Seiltanz zwischen dem Gewissen und Ungewissen von Informationen und der Frage, was man als Zuschauer glaubt.

Imitation of Life wird so zu einer Versuchsanordnung, in welcher die Bühne als Ort der Verbindung von Körpern und Sprechakten zum paradigmatischen Ort einer Konstruktion von Identität wird. Ihr Mittel ist die Behauptung - die Behauptung, jemand (anderes) zu sein.

Damit will Imitation of Life zugleich das Prinzip des dokumentarischen Theaters einer Überprüfung unterziehen. Das Genre, das auf dem Anspruch nach Objektivität und Zuverlässigkeit fußt, wird in der Auseinandersetzung mit einem Gegenstand, der eben diese Kategorien unterwandert, an seine epistemologischen Grenzen geführt: eine Dokumentation über die Fälschung ist immer auch potentiell eine Dokumentation mit gefälschtem Material oder eine gefälschte Dokumentation. Imitation of Life wird somit das Dokumentarische als eine Form der Tatsachenproduktion untersuchen und damit ihren Einfluss auf die Rezeption der Zuschauer.
Zum vierten Protagonisten in Imitation of Life wird daher das Publikum selbst, dessen eigener Entscheidung es obliegt, was Imitation of Life es glauben mag und was nicht.

Es wäre einfach unsinnig, für Schokoladenosterhasen ein neues Gesetz zu verabschieden

Der Fikitionsbegriff im Recht
(aus Wikipedia natürlich, das ist zwar nicht so sauber, aber trotzdem hochinteressant)

Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen. Eine Fiktion kann deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen.
Fiktionen müssen von Vermutungen unterschieden werden. Keine Fiktion liegt insbesondere vor, wenn etwas als verbindlich anzusehen ist, was nur möglicherweise den tatsächlichen Umständen nicht entspricht (lat. „Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest“: Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann). Dann handelt es sich vielmehr um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung. Ein Beispiel bildet § 1566 Abs. 2 BGB: „Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.“ Das Gericht wird hier also von der schwierigen Aufgabe befreit, eine Ehe daraufhin zu untersuchen, ob sie gescheitert ist. Tatsächlich wird das auf viele Ehen nach dreijähriger Trennung zutreffen, aber eben nicht notwendigerweise auf alle. Das Gesetz knüpft nicht an eine gegensätzliche Sachlage an, sondern umgekehrt an einen geradezu typischen Sachverhalt.
Die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung wird allerdings häufig - ungenau - gleichfalls als Fiktion bezeichnet. Beispielsweise wird der Erbenbesitz nach § 857 BGB zu Unrecht als Fiktion bezeichnet, denn es kann durchaus sein, dass sich der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls im Besitz der verebten Sache befindet. Auch die Bekanntgabevermutung in § 41 II 1 VwVfG wird regelmäßig zu Unrecht als Fiktion bezeichnet. Denn es ist dem Adressaten des Verwaltungsakts (VA) unbenommen nachzuweisen, dass er den VA gar nicht oder erst nach dem Ablauf des dritten Tages nach der Abgabe des Briefes zur Post erhalten hat.

Klassisches Beispiel einer Fiktion ist die Regelung der Erbfähigkeit des nasciturus in § 1923 BGB. Nach Absatz 1 der Vorschrift kann nur derjenige erben, der seinerseits zur Zeit des Erbfalls lebt - also derjenige nicht, der schon gestorben oder noch nicht geboren ist. Abweichend hiervon bestimmt dann aber Absatz 2 : „Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.“ Hier wird also dem in Wahrheit vorliegenden Sachverhalt eine Rechtsfolge beigegeben, die einem unwahren Sachverhalt entspricht.
Wie in diesem Fall handelt es sich bei gesetzlichen Fiktionen häufig um bloße Fragen der Regelungstechnik. Es wäre einfach umständlicher etwa wie folgt zu formulieren: „Abweichend von Absatz 1 ist auch derjenige erbfähig, der zur Zeit des Erbfalls gezeugt, aber noch nicht geboren ist, aber nur dann, wenn er später dann auch wirklich lebend geboren wird.“ Bei derartigen Fiktionen erfolgt also die Gleichstellung des realen mit einem fiktiven Sachverhalt deshalb, weil die Anwendung der Rechtsfolgen des fiktiven Sachverhaltes auch für den realen Sachverhalt (oder unabhängig von diesem) als sachgerecht erscheint.
Weiteres Beispiel für eine Fiktion ist § 105 a S. 1 BGB: „Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag (...) als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind.“ Ein Geschäftsunfähiger kann zwar an sich keinen wirksamen Vertrag abschließen (vgl. §§ 104, 105 BGB). Um aber etwa einem erwachsenen geistig Behinderten (= volljähriger Geschäftsunfähiger) rechtlich zu ermöglichen, Brötchen zu kaufen oder ein Fahrrad für eine Inselrundfahrt zu mieten (= Geschäfte des täglichen Lebens, die mit wenig Geld, also geringwertigen Mitteln bewirkt werden können), stellt die Vorschrift die Fiktion auf, der Vertrag sei wirksam, sobald er von beiden Seiten vollständig erfüllt worden ist.

Entstehungsgeschichte
Das Institut der gesetzlichen Fiktion stammt aus dem römischen Recht. Die Fiktion erfordert einen hohen Abstraktionsgrad (ein Toter wird als lebendig behandelt, ein Lebender als tot) und stellt daher eine bedeutende rechtstechnische Errungenschaft dar.
Es wird vermutet, die Fiktion sei wie viele Rechtsinstitute aus der besonderen Form römischer Religiosität entstanden. Bei Opfern oder Weissagungen kam es nicht auf das religiöse Empfinden der Beteiligten, sondern auf die äußere Form an. Auch kleinere Täuschungen oder Schauspielereien waren deshalb nicht verpönt, wenn und weil die Beteiligten (einschließlich der verehrten Gottheiten) darum wussten: Die offensichtliche Täuschung war im Grunde gar keine.
Dieser Gedanke, die Wirklichkeit könne unbeachtet bleiben, solange nur alle darum wissen, soll zur Entstehung der Fiktion als Rechtsinstitut beigetragen haben. Auch dort wird die Wirklichkeit nicht verbogen, sondern ignoriert, weil sie für die gesetzlich geregelte Frage ohne Bedeutung ist.

Kritik
Juristische Fiktionen werden von verschiedenen Seiten angegriffen. Konkretem Rechtsdenken galten sie als eine wesentliche Ursache für die (behauptete) Lebensfremdheit oder Abstraktheit des Rechts. Hierbei wird der bloß regelungstechnische Charakter vieler Fiktionen verkannt. Das Befremden des rechtlichen Laien über die Fiktion - populäres Beispiel einer angeblich existierenden Vorschrift über Süßwaren: „Auch Osterhasen sind Weihnachtsmänner im Sinne dieses Gesetzes“ - löst bei Fachleuten nur Achselzucken aus: Es wäre einfach unsinnig, für Schokoladenosterhasen ein neues Gesetz zu verabschieden, wenn doch einfach bereits bestehende Vorschriften entsprechend angewendet werden können.
Ähnlich gelagert ist folgendes Beispiel: In Deutschland findet sich in § 179, letzter Satz der Zivilprozessordnung die Formulierung „Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt“. Für den Laien eine Kontradiktion, und auch manch Betroffener wird dies nicht einsehen wollen (abgesehen davon, dass das gängige zugestellt bereits ein gelesen und verstanden implizieren sollte). Doch wie sollte es der Gesetzgeber an dieser Stelle sonst handhaben?
Strengen Positivisten ist die Denkfigur der Fiktion suspekt, weil sie nur beschrieben werden kann, wenn man Voraussetzungen von Rechtsfolgen von ihrer Rechtfertigung unterscheidet

Imitation of Life #1

Sagen Sie nicht zu einem Mann oder einer Frau, dass er gut aussieht, sondern sagen Sie: „Mensch, was ist los? Entschuldigung, dass ich sie anspreche, aber Ihnen geht’s schlecht. Sie sehen richtig schlecht aus. Kann ich Ihnen helfen?“ Dann sagt keiner „ne mir geht’s richtig super gut“. Die sagen alle „ja klar, mir geht’s grade scheisse, weil…“. Und dann fangen die zu Erzählen an. Und dadurch, dass sie erzählen, denken sie gar nicht darüber nach, dass sie Ihnen schon gerade vertrauen. (Marc Z.)

Donnerstag, 21. Mai 2009

IMITATION OF LIFE

von Boris Nikitin
mit Malte Scholz, Beatrice Fleischlin
Bühne: PanteraPantera
Spielstätte: Kaserne Basel

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